3.1 Unsere Lieferungen und Leistungen sind auf den vertraglich ausdrücklich vereinbarten Umfang
3.2 Bei der Übernahme von Reparatur-, Montage- und sonstigen Leistungen zur Instandsetzung von Motoren, Baugruppen- oder Einzelteilen ist kein neuwertiges oder voll funktionsfähiges Fahrzeug geschuldet. Soweit wir ein Tuning oder eine Bearbeitung von Oldtimern übernehmen, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein darüber hinausgehender werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart ist.
3.3 Von uns erstellte Zeichnungen, Grafiken, etc. sind unverbindlich und dienen nur der Darstellung.
3.4 Abweichungen gegenüber der vereinbarten Ausführung sind uns gestattet, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.5 Für den bisherigen Zustand des Reparaturgegenstandes übernehmen wir keine Verantwortung. Wir unterstellen, dass dieser in einem altersgerechten und für die zu erbringende Leistung üblichen Zustand ist. Insbesondere muss der Reparaturgegenstand frei von geschweißten oder nichtgeschweißten Brüchen und Rissen sein. Gleiches gilt für Gegenstände, die uns vom Auftraggeber im Wege des Tauschs überlassen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Auftraggeber uns umgehend schriftlich hierüber zu informieren; zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bis zur Kündigung erbrachten Lieferungen und Leistungen in Rechnung zu stellen.
3.6 Der Auftraggeber hat den Leistungs- oder Tauschgegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr an unseren Betrieb zu liefern. Im Rahmen des Üblichen und Notwendigen hat der Auftraggeber mitzuwirken und uns alle zur Durchführung der Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen (einschl. Zeichnungen, Muster, etc.) und sonstige Hilfsmaterialien (bspw. Schlüssel) zur Verfügung zu stellen. Wir haften nicht für Mängel, die aus fehlerhaften Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmaterialien resultieren, soweit diese für uns nicht rechtzeitig erkennbar waren.
3.7 Der Auftraggeber ermächtigt uns, zwecks Erbringung der Leistung Probe- sowie Übungsfahrten mit dem überlassenen Fahrzeug durchzuführen.
3.8 Wir sind berechtigt, uns zur Erbringung der Leistung dritter Personen zu bedienen (Einsatz von Nachunternehmern).
3.9 Für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen vereinbaren wir mit dem Auftraggeber einen Liefer- bzw. Fertigstellungstermin. Der vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungstermin ist – soweit nicht Abweichendes vereinbart ist – unverbindlich und gilt mit Meldung der Liefer- bzw. Abholbereitschaft als eingehalten.
3.10 Die Einhaltung eines Liefer- bzw. Fertigstellungstermins setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, die rechtzeitige Überlassung aller vom Auftraggeber zu übermittelnden Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmaterialen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Verzögert sich die Auslieferung oder Leistungserbringung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, verschieben sich die Liefer- oder Fertigstellungstermine entsprechend. Wird sind berechtigt, den Vertrag nach fruchtloser Nachfristsetzung zu kündigen.
3.11 Für Unternehmer gilt zusätzlich: Unsere Liefer- und Leistungspflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Für Verbraucher gilt zusätzlich: Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir zur Deckung der Lieferung des Auftraggebers ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Vorlieferanten abgeschlossen haben und von diesem im Stich gelassen werden, soweit wir das daraus resultierende Leistungshindernis nicht zu vertreten haben.
3.12 Ändern oder erweitern wir im Einvernehmen mit dem Auftraggeber den ursprünglich vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang und verzögert sich die Auslieferung oder Fertigstellung dadurch, verschiebt sich der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin entsprechend.
3.13 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung durch die höhere Gewalt und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignissen höherer Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignisse jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer gleich, insbesondere Naturereignisse, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, wesentliche Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoffmangel), auch in solchen von Vorlieferanten oder Nachunternehmern, sowie Behinderung der Verkehrswege, die die Lieferung oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wir informieren den Auftraggeber so bald wie möglich von Eintritt und Ende derartiger Ereignisse.
3.14 Im Fall des schuldhaften Verzugs ist unsere Haftung für Verzugsschäden aus oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung oder Leistung insgesamt begrenzt auf 0,5 % des Netto-Auftragswertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung pro volle Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch maximal 5 % des entsprechenden Netto-Auftragswertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerungen sind ausgeschlossen.
3.15 Stellt sich während der Leistungserbringung, aber bei Vertragsschluss für uns nicht erkennbar, heraus, dass die Reparatur wegen von uns nicht zu vertretenden Mängeln des Reparaturgegenstandes unmöglich ist, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die bis zu dieser Feststellung erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Stellt sich während der Leistungserbringung, aber bei Vertragsschluss für uns nicht erkennbar, heraus, dass die weitere Durchführung der Leistungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unwirtschaftlich ist, werden wird den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, die Leistungen nicht weiter durchführen zu lassen, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die bis zu diesem Zeitpunkten erbrachten Lieferungen und Leistungen in Rechnung zu stellen einschließlich des entsprechenden Gewinnanteils.